Der Nationale Koordinierungsrat (NKO) hat beschlossen, Bürgern aus 26 Ländern ab dem 1. Juni die Einreise nach Montenegro ohne Quarantäne und Selbstisolierung zu erlauben.
Die Länder wurden nach folgendem Kriterium ausgewählt: weniger als 25 aktive COVID-19-Fälle pro 100.000 Einwohner. Somit öffnet Montenegro seine Grenzen für Touristen aus Slowenien, Island, Kroatien, der Slowakei, der Schweiz, Albanien, Österreich, Norwegen, Monaco, dem Kosovo, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Dänemark, Litauen, Lettland, Aserbaidschan, Luxemburg, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Israel, Nordmazedonien, Irland, Tschechien, Finnland und Estland. Leider sind Russland, Belarus und die Ukraine nicht auf dieser Liste.
Gleichzeitig ist der Luft- und Seeverkehr erlaubt, und die bisherigeMaßnahme für die allgemeine Luftfahrtbleibt in Kraft. Der Warenverkehr für den Bedarf Montenegros sowie der Transit von Waren bleiben ungehindert.
„Unsere Bürger und Ausländer mit ständigem oder vorübergehendem Wohnsitz in unserem Land, die aus Ländern nach Montenegro einreisen, in denen der bestätigte Wert aktiver Coronavirus-Fälle über 25 pro 100.000 Einwohner liegt, werden für 14 Tage zur Selbstisolierung oder Quarantäne verpflichtet. Für Personen, deren PCR-Test auf SARS-CoV-2 negativ ausfiel, wird die Maßnahme der Selbstisolierung und Quarantäne nach 14 Tagen aufgehoben“, teilte der NKO mit.Öffentliche Veranstaltungen, einschließlich Hochzeiten, Beerdigungen und Sportwettkämpfe, sind erlaubt. Bei diesen Veranstaltungen dürfen jedoch bis zu 200 Personen anwesend sein, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Dabei bleibt die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern weiterhin verpflichtend. Außerdem ist der Betrieb von Diskotheken, Clubs, Bars sowie Kinderspielzimmern gemäß den Anweisungen des Instituts für öffentliche Gesundheit erlaubt. Kinos, Theater und Kindergärten werden in Kürze öffnen. Ebenfalls ab dem 1. Juni werden in jeder Region die Innenministerien gemäß den festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeit aufnehmen. Die Genehmigungen für den ständigen und vorübergehenden Aufenthalt sowie die Arbeit von Ausländern, deren Gültigkeit abgelaufen ist, geltenbis zum 1. Juli dieses Jahres.

